Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Rheinische Baustoffwerke GmbH, In der Laag 83, 41517 Grevenbroich-Frimmersdorf
1. Geltung
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Kies, Sand, Misch- und Splittprodukten und anderen von uns hergestellten bzw. gehandelten Produkten (im Folgenden „Ware“). Für die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt gelten sie, sofern zutreffend, sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie farblich abgesetzt.
2. Angebot
Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmer in unseren Werken sind, sofern sie nicht über eine ausdrückliche Vollmacht verfügen, nur zur Vermittlung, nicht zum Vertragsabschluss berechtigt. Für die richtige Auswahl von Menge und Sorte der Ware ist allein der Käufer verantwortlich. Aus der Erteilung von technischem Rat haften wir nur, wenn dieser gegen separate Vergütung schriftlich vereinbart wurde und uns grobes Verschulden zur Last fällt.
3. Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/ Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für uns dadurch entstehende finanzielle Nachteile zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindliche Erklärung entgegenzunehmen. Warte- bzw. Standzeiten bei der Abholung der Ware hängen von verschiedenen Faktoren, insbesondere dem Bedarf anderer Kunden, ab und gehen nicht zu unseren Lasten.
4. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Ge- fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig von den Modalitäten des Transports in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
5. Produkteigenschaften und Mängelansprüche
Bei gewaschenen Betonzuschlägen sowie Korngemischen gewährleisten wir nur die normgerechte Herstellung nach DIN EN 12620, bei Mauer- und Feinsanden nach DIN EN 13139. Keiner DIN-Norm unterliegende Produkte, z. B. Berg- und Füllkiese sowie Mischprodukte, werden in der Qualität geliefert, wie sie dem natürlichen Vorkommen entsprechen bzw. als Mischung solcher nicht genormter Vorprodukte anfallen. Die Korngemische weisen typischerweise schwankende Kornzusammensetzungen auf.
Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer, seine Erfüllungsgehilfen oder Abnehmer unsere Ware mit Produkten anderer Lieferanten vermengt oder verändert bzw. vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengungen oder Veränderungen den Mangel nicht herbeigeführt haben. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen sind binnen zwei Werktagen nach Abnahme der Ware per Brief oder E-Mail an die in diesen Bedingungen eingangs bezeichnete Anschrift bzw. info@rheinischebaustoffwerke.de zu bestätigen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung mangelfreier Ware. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadenersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
6. Annahme von Bodenaushub/Bauschutt
RBS hat die unbefristete Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Abfällen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfällen für Dritte gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.
Für die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt gilt:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angelieferten Materialien gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu deklarieren und auf Eignung entsprechend der Genehmigungsbescheide zu überwachen. Er versichert, dass er ausschließlich Materialien anliefert, die dem Annahmekatalog des jeweiligen Werkes, der Deklarationsanalyse bzw. der „Verantwortlichen Erklärung“ entsprechen. Der Auftraggeber und dessen Beauftragte haften für alle Schäden, auch Folgesc häde n, d ie u n s oder D r it ten e nt s tehe n, und z war gesamtschuldnerisch.
Neben der Vergütung gehören dazu z.B. auch die Haftung für Schäden, die durch die Anlieferung von nicht zugelassenen Materialien, die Nichtbeachtung der Betriebsordnung und von Weisungen des Betriebspersonals entstehen. In diesen Fällen, sowie bei organoleptischen Auffälligkeiten, behalten wir uns vor, die weitere Annahme aus dieser Baumaßnahme zu verweigern.
7. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
8. Sicherungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kauf- preisanforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, wenn er nicht seine zukünftigen Ansprüche aus Weiterverkauf oder Verarbeitung bereits an einen Dritten abgetreten oder mit seinem Vertragspartner bereits ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (Kaufpreis plus 10 Prozent) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gegen den Käufer schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des o. g. Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gegen den Käufer fort.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Käufer schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Kaufpreis plus 10 Prozent) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder als aus unserer Ware neu hergestellte Sache verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Käufer diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Kaufpreis plus 10 Prozent) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Entsprechendes gilt für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an.
Auf unser Verlangen hat uns der Käufer seine an uns abgetretenen Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die er- folgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Käufer direkt an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen zum Direkteinzug keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (Kaufpreis plus 10 Prozent) weder an Dritte ab- treten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte oder durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwenigen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten, sowie sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Wert unserer Ansprüche gegen den Käufer (Kaufpreis plus Nebenkosten plus 10 Prozent), so werden wir auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Teil der Sicherheiten freigeben.
9. Preis- und Zahlungsbedingungen
Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Verkaufsabwicklung Bonitätsprüfungen durchführen. Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung/Annahme der Ware unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und /oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dieses gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto- Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Aus- nahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Wechsel werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Ohne eine solche Bestimmung wird zunächst die fällige Schuld – unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringe Sicherheit bietet bzw. unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld – verhältnismäßig getilgt.
Soweit Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sind, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin und unseren Vorgaben entsprechend an der Ausstellung etwaig nach deutschem Umsatzsteuerrecht in diesem Zusammenhang erforderlicher Liefernachweise (etwa einer Gelangensbestätigung) und sonstiger Dokumente mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkungspflicht trifft den Besteller auch dann, wenn die Lieferung die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG erfüllt und wir aus diesem Grund die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Liefernachweise (etwa eine Gelangensbestätigung oder andere gleichberechtigte Nachweise) benötigen.
10. Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft. Es gilt deutsches Recht ohne internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht. Im Falle von Streitigkeiten ist Gerichtsstand für beide Teile Bergheim.
Stand: Juni 2023